■ Allgemeine Geschäftsbedingungen der GlasArt GmbH
1.
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Anderslautende Bedingungen werden nur dann anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 2.
Abmachungen unserer Vertreter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Maßaufgaben, Abmachungen oder Abänderungen von Verträgen werden für uns erst durch nachfolgende schriftliche Bestätigung rechtsgültig. 3.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Münster Ausschließlicher Gerichtstand ist, soweit dies nach §§ 38 und 29 Abs. 2 ZPO zulässig ist, Münster. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4.
Lieferzeit a) Verzögert sich eine Lieferung ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise von Vertrag zurückzutreten.
b) Wird ein Liefertermin durch unser Verschulden überschritten oder wird eine Lieferung durch unser Verschulden unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Beruht der Verzug oder die Unmöglichkeit auf einem groben Verschulden unsererseits, kann der Besteller Schadenersatz verlangen.
c) Das Rücktretrecht bzw. der Schadenersatzanspruch stehen dem Besteller jedoch nur dann zu, wenn er zuvor für die Lieferung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Zur Setzung der Nachfrist bedarf es seitens des Bestellers einer schriftlichen Mitteilung an uns.
5.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung mit 3% Skonto fällig. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Gutschrift von Wechseln, Schecks oder dergl. geschieht vorbehaltlich der Einlösung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels dürfen wir, neben Kosten, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont berechnen. Erfolgt eine fällige Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Aufforderung und ist der Besteller Vollkaufmann, so werden alle laufenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf deren Ziel sofort fällig, weitere Belieferungen dürfen wir verweigern. 6.
Für jeden während des Zahlungsverzuges durch Geldentwertung entstehenden Schaden haftet der Besteller. 7.
Die Lieferung ist sofort bei Ankunft auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlmengen sind bei LKW-Anlieferungen sofort dem Fahrer zu melden. Der Besteller hat keine Erfüllungs- oder Ersatzansprüche, wenn er Fehlmengen erst später feststellt. 8.
Gewährleistung und Schadenersatz a) Unsere Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Geringfügige Abweichungen bilden keinen Grund zur Beanstandung.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Ankunft unverzüglich auf erkennbare Mängel hin zu untersuchen. Entsprechende Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 24 Werktage nach Ankunft der Ware schriftlich erhoben werden. Eine verspätete Mängelrüge hat zur Folge, dass die Ware als genehmigt gilt.
c) Bei rechtzeitigen oder begründeten Rügen liefern wir kostenfrei Ersatz oder leisten Gutschrift in Höhe des Beitrages, den die Ware weniger wert ist. Das Wahlrecht steht uns zu. Im Falle der Ersatzlieferung kann der Besteller bei deren Fehlschlagen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Kunde verliert sein Recht auf eine Mängelrüge, wenn die Ware bearbeitet, verarbeitet oder in sonstiger Art und Weise verändert worden ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung oder Schadenersatz und der Rücktritt, stehen dem Besteller nur zu, wenn der Schaden auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. 9.
Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen: a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen unser Eigentum.
b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung unserer Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Sei Verarbeitung mit anderen, nicht unter diesen Eigentumsvorbehalt fallender Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Die Forderung des Bestellers aus einer mit Verlust unseres Eigentums verbundenen Weiterveräußerung unserer Ware oder aus einem mit Untergang unseres Eigentums durch Einbau verbundenen Werkvertrag wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.
d) Der Besteller ist zur Weiteräußerung der Vorbehaltsware insoweit ermächtigt, als die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Punkt 9 c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
e) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiteräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnisse bleiben davon unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
g) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
h) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen im mehr als 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
10.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. 11.
Sollten einzelne Punkte dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. |